5,0/5 · 5 Google-Bewertungen Festpreis nach Planung Bauzeit je nach Projekt KfW 40 Standard 0721 9688 4688

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bauaufträge, die Sie uns als Bauunternehmen erteilen. Die AGB gelten gleichermaßen für folgende Unternehmen:

  • Bautent GmbH
  • Baut Service GmbH

(2) Je nach Volumen eines Bauvorhabens kann für dessen Ausführung eine eigene Projektgesellschaft gegründet werden. In diesem Fall wird die Projektgesellschaft Ihr Vertragspartner; sie wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt. Diese AGB gelten für die Projektgesellschaft entsprechend.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit die jeweilige Firma ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Diese AGB gelten für Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB). Regelungen, die nur für eine der beiden Gruppen gelten, sind ausdrücklich gekennzeichnet. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben in jedem Fall unberührt.

(5) „Textform“ im Sinne dieser AGB bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail, Brief oder Fax.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Ihre Beauftragung stellt ein bindendes Angebot dar, das die jeweilige Firma innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Bauarbeiten annehmen kann.

(2) Angebote, die vor Ihrer Beauftragung von uns abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation von Bauleistungen und die Einräumung einer Möglichkeit zur Bestellung stellen kein verbindliches Angebot dar.

(3) Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind das Angebot und die Auftragsbestätigung. Individuelle Absprachen haben stets Vorrang vor diesen AGB; zu Beweiszwecken sollen sie in Textform festgehalten werden.

§ 2a Widerrufsrecht und Stornierung

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb unserer Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Widerrufsbelehrung.

(2) Bei Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), z. B. dem Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude, besteht ein Widerrufsrecht nach § 650l BGB, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde.

(3) Bei Verträgen über die bloße Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden (z. B. Fenster, Haustüren, Rollläden nach Maß ohne Montage), ist das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen.

(4) Eine Stornierung nach Auftragsbestätigung ist nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten sowie eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 15% der Nettoauftragssumme möglich. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behalten sich die oben genannten Unternehmen das Eigentums- und Urheberrecht vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Soweit ein Auftrag nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist angenommen wird, sind die Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Art des Auftrags:

  • Standard-Bauleistungen: Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB nach Baufortschritt.
  • Sonderanfertigungen: Anzahlung von bis zu 80% der Auftragssumme möglich.
  • Materialbestellungen: Vorauszahlung in Höhe der Materialkosten möglich.

(3) Schlussrechnungen sind nach Abnahme innerhalb von 14 Tagen fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB).

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten.

(6) Bei Verbraucherbauverträgen bleiben die Rechte des Verbrauchers nach § 650m BGB (Höchstgrenze der Abschläge, Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung) unberührt.

§ 4a Preisanpassung

(1) Liegen zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Ausführungsbeginn mehr als vier Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Material- oder Lohnkosten für die beauftragte Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Vergütung im Umfang der nachgewiesenen Kostensteigerung anzupassen. Kostensenkungen geben wir in gleicher Weise weiter.

(2) Die Erhöhung ist auf insgesamt 10% der Nettoauftragssumme begrenzt. Wir teilen sie dem Kunden in Textform unter Angabe der Gründe mit.

(3) Übersteigt die Erhöhung 5% der Nettoauftragssumme, kann ein Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung vom noch nicht ausgeführten Teil des Vertrags zurücktreten.

(4) Verzögert sich der Ausführungsbeginn aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist eine Preisanpassung für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Auftraggeber kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Das Recht, bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten (§ 641 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  1. die Baustelle rechtzeitig und ungehindert zugänglich zu halten,
  2. notwendige Anschlüsse (Strom, Wasser) kostenfrei bereitzustellen,
  3. erforderliche Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen,
  4. Verzögerungen und geänderte Gegebenheiten unverzüglich mitzuteilen,
  5. ausreichende Lagerflächen für Material und Werkzeuge bereitzustellen,
  6. uns vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte oder vermutete Schadstoffe (z. B. Asbest, PCB, künstliche Mineralfasern) sowie verdeckte Leitungen hinzuweisen,
  7. Möbel und empfindliche Gegenstände im Arbeitsbereich zu räumen oder zu schützen, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

(3) Werden bei den Arbeiten Schadstoffe entdeckt, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, unterbrechen wir die betroffenen Arbeiten und stimmen das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab. Notwendige Untersuchungen, Schutzmaßnahmen und eine fachgerechte Entsorgung werden gesondert vergütet.

§ 7 Bauausführung, Termine und Lieferung

(1) Die Bauausführung erfolgt gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind verbindlich, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder später in Textform als verbindlich vereinbart werden. Bei Verbraucherbauverträgen enthält der Vertrag verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder zur Dauer der Bauausführung (§ 650k Abs. 3 BGB).

(2) Bei höherer Gewalt, unvorhersehbaren Materialengpässen, die wir nicht zu vertreten haben, oder Witterungsverhältnissen, die eine fachgerechte Ausführung nicht zulassen, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Wir informieren den Auftraggeber unverzüglich über solche Behinderungen.

(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, kann eine Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Eigentum an gelieferten, noch nicht eingebauten Materialien bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

(2) Materialien dürfen weder weiterveräußert noch anderweitig verfügt werden.

(3) Mit fachgerechtem Einbau geht das Eigentum gemäß § 946 BGB auf den Grundstückseigentümer über.

§ 9 Gewährleistung und Mängelanzeige

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre, im Übrigen zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Bei Mängeln leisten wir zunächst Nacherfüllung; wir können wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder das Werk neu herstellen (§ 635 BGB).

(2) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme in Textform anzeigen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen; wir bitten jedoch auch Verbraucher, Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit wir sie schnell beseitigen können.

(3) Kein Mangel liegt vor bei Schäden durch unsachgemäße Nutzung, unterlassene Pflege oder Wartung, gewöhnliche Abnutzung sowie Reparaturen oder Eingriffe Dritter, die nicht von uns autorisiert wurden.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten; weitergehende gesetzliche Rechte (Selbstvornahme, Schadensersatz) bleiben unberührt. Die Nacherfüllung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

(5) Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns nach Terminabstimmung Zugang zu gewähren. Wird ein vereinbarter Termin ohne rechtzeitige Absage nicht ermöglicht, können wir den dadurch entstandenen Aufwand ersetzt verlangen.

§ 9a Wartung und Verschleißteile

(1) Fenster, Türen, Rollläden, Raffstores und Antriebe sind bewegliche Bauteile. Dichtungen, Beschläge, Gurte, Lamellen und elastische Fugen unterliegen natürlichem Verschleiß und müssen regelmäßig gepflegt und gewartet werden. Hinweise dazu stellen wir auf Wunsch zur Verfügung.

(2) Schäden, die auf fehlende Pflege oder Wartung zurückzuführen sind, sind keine Mängel unserer Leistung. Wartungsarbeiten bieten wir gegen gesonderte Vergütung an.

§ 10 Montage und Subunternehmer

(1) Wir dürfen Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer ausführen lassen.

(2) Vertragspartner des Auftraggebers bleibt auch in diesem Fall allein die beauftragte Firma (bzw. die Projektgesellschaft nach § 1 Abs. 2). Für Subunternehmer haften wir wie für eigene Leistungen.

§ 11 Abnahme

(1) Gemeinsame Abnahme nach Fertigstellung.

(2) Frist von 14 Tagen zur Abnahme. Bei Verbrauchern Hinweis auf Folgen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ohne Reaktion gilt die Leistung als abgenommen.

(3) Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

§ 12 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, z. B. die mangelfreie und fristgerechte Herstellung des Werks. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Subunternehmer.

§ 13 Fotos, Referenzen und Datenschutz

(1) Wir dürfen die ausgeführten Arbeiten fotografieren, um den Baufortschritt zu dokumentieren. Für Referenzen und Werbung (z. B. Website, soziale Medien) verwenden wir nur Aufnahmen, auf denen weder Personen noch die genaue Anschrift erkennbar sind. Der Auftraggeber kann der Verwendung zu Werbezwecken jederzeit in Textform widersprechen.

(2) Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit dies zur Durchführung des Vertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. Einzelheiten enthält unsere Datenschutzerklärung auf unserer Website.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Karlsruhe. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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