Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: März 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bauaufträge, die Sie uns als Bauunternehmen erteilen. Die AGB gelten gleichermaßen für folgende Unternehmen:

  • Bautent GmbH
  • Bautservice GmbH
  • ZS Bauservice GmbH

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit die jeweilige Firma ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Unternehmern (§ 14 BGB) gelten ergänzend die speziellen Liefer- und Leistungsbedingungen der jeweiligen Firma.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Ihre Beauftragung stellt ein bindendes Angebot dar, das die jeweilige Firma innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Bauarbeiten annehmen kann.

(2) Angebote, die vor Ihrer Beauftragung von uns abgegeben werden, sind freibleibend und unverbindlich. Die Präsentation von Bauleistungen und die Einräumung einer Möglichkeit zur Bestellung stellen kein verbindliches Angebot dar.

(3) Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

§ 2a Sonderanfertigungen (Fenster, Türen, Rollläden nach Maß)

(1) Bei individuell angefertigten Produkten (z. B. Fenster, Haustüren, Rollläden nach Maß) besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht, da die Ware nach Kundenspezifikation gefertigt wird.

(2) Eine Stornierung nach Auftragsbestätigung ist nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten sowie eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 15 % der Nettoauftragssumme möglich. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Kunde wird vor Vertragsschluss ausdrücklich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts bei Sonderanfertigungen hingewiesen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

(1) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und technische Dokumentationen, behalten sich die oben genannten Unternehmen das Eigentums- und Urheberrecht vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadensersatz vor.

(3) Soweit ein Auftrag nicht innerhalb der in § 2 genannten Frist angenommen wird, sind die Unterlagen unverzüglich an das jeweilige Unternehmen zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die vereinbarten Preise sind Endpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

(2) Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Art des Auftrags:

  • Standard-Bauleistungen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB nach Baufortschritt zu verlangen.
  • Sonderanfertigungen (Fenster, Türen, Rollläden nach Maß): Es kann eine Anzahlung von bis zu 80 % der Auftragssumme vereinbart werden. Die konkrete Höhe wird im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegt.
  • Materialbestellungen: Bei gesonderter Materialbestellung kann eine Vorauszahlung in Höhe der Materialkosten verlangt werden.

(3) Schlussrechnungen sind nach erfolgter Abnahme und Zugang einer prüfbaren Rechnung innerhalb von 14 Tagen fällig, sofern kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wurde.

(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen zurückzuhalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere:

  1. die Baustelle rechtzeitig und ungehindert zugänglich zu halten,
  2. notwendige Anschlüsse (Strom, Wasser) kostenfrei bereitzustellen,
  3. erforderliche Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen,
  4. Verzögerungen und geänderte Gegebenheiten unverzüglich mitzuteilen,
  5. ausreichende Lagerflächen für Material und Werkzeuge bereitzustellen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängern sich vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend. Entstehen dem Auftragnehmer hieraus Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrt), sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

§ 7 Bauausführung, Termine und Lieferung

(1) Die Bauausführung erfolgt gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen und Zeitplänen. Angaben zu Fertigstellungsterminen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart.

(2) Im Falle höherer Gewalt (z. B. Pandemie, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen), Materialengpässen, extremer Witterungsverhältnisse oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern sich Leistungsfristen entsprechend. Bei dauerhafter Unmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht. Bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich erbrachter Teilleistungen unverzüglich erstattet.

(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Bauleistungen, kann ihm eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen zur Abnahme gesetzt werden. Das Recht, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB), bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten, noch nicht eingebauten Materialien und Bauteilen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.

(2) Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen die betreffenden Materialien weder weiterveräußert noch anderweitig darüber verfügt werden.

(3) Mit dem fachgerechten Einbau der Materialien in das Bauwerk geht das Eigentum gemäß § 946 BGB auf den Grundstückseigentümer über.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Für mangelhafte Bauleistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst nach eigener Wahl nachzubessern oder die Leistung neu zu erbringen (Nacherfüllung).

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Mängelanzeige kann der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, soweit dem Auftragnehmer durch die Verspätung ein Nachteil entstanden ist.

(3) Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn die Mängel durch unsachgemäße Nutzung, mangelhafte Pflege, äußere Einflüsse, nicht autorisierte Reparaturen oder Veränderungen durch Dritte entstanden sind.

(4) Der Auftraggeber kann nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist (mindestens zwei Versuche) nicht zu einem vertragsgerechten Zustand geführt hat.

(5) Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall des § 12 vorliegt.

§ 10 Montage und Subunternehmer

(1) Die Montage wird entweder von einem der genannten Unternehmen selbst oder durch einen beauftragten, qualifizierten Subunternehmer ausgeführt. Die Auswahl obliegt der beauftragten Firma.

(2) Der Auftragnehmer haftet für die Leistungen seiner Subunternehmer wie für eigene Leistungen.

§ 11 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung der Bauleistung ist eine gemeinsame Abnahme durchzuführen. Der Auftragnehmer teilt die Fertigstellung mit und schlägt einen Abnahmetermin vor.

(2) Der Auftragnehmer setzt eine Frist von 14 Tagen zur Abnahme. Bei Verbrauchern wird in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten Abnahme hingewiesen (§ 640 Abs. 2 BGB). Erfolgt innerhalb der Frist weder eine Abnahme noch eine Mängelrüge wegen wesentlicher Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.

(3) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und nachgebessert.

§ 12 Haftungsbegrenzung

(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht:

  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) — in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
  • bei Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB),
  • soweit eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 13 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Bautent GmbH, Moldaustr. 14, 76149 Karlsruhe
Telefon: 0721 9688 4688
E-Mail: [email protected]

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistung entspricht.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dies betrifft insbesondere Fenster, Haustüren und Rollläden nach Maß.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Karlsruhe). Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandregelungen.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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